Am 9. August 2024 hat Kantonsrat Samuel Lütolf folgende Motion eingereicht:
«Rund ein Drittel der Landfläche des Kantons Schwyz ist mit Wald bedeckt. Der heimische Wald erfüllt dabei neben der Holz- und Energieproduktion auch zahlreiche weitere bedeutende Aufgaben. Er schützt vor Naturgefahren, trägt erheblich zur Biodiversität bei, bildet den Lebensraum für verschiedenste Tier- und Pflanzenarten und dient als wertvoller Erholungsraum für die Menschen. Aufgrund dieser vielfältigen Funktionen ist der Schweizer Wald von besonderer und schützenswerter Bedeutung für Mensch und Umwelt.
Die Waldfläche in der Schweiz ist rechtlich im Bestand geschützt und darf nicht reduziert werden. Folglich hat die Waldfläche in den letzten Jahrzehnten sogar zugenommen. Dies führt dazu, dass sich die Grenzen zwischen Kulturland und Waldfläche teilweise verschieben, was immer wieder zu Konflikten mit der Landwirtschaft, wertvollen Kulturlandschaften oder dem Hochwasserschutz führt. Im Gegensatz zu einer statischen Waldgrenze, die durch klare und dauerhafte Abgrenzung Rechtssicherheit schafft, muss diese geltende dynamische Waldgrenze regelmässig überprüft und neu festgestellt werden, was zu erheblichem administrativem Aufwand führt. Dies stösst auch oft auf Unverständnis bei den Grundeigentümern, die sich auf die Angaben in Kaufverträgen oder im Grundbuch verlassen.
Im Jahr 2013 trat eine Revision des Bundesgesetzes über Wald (WaG) in Kraft. Seit dieser Revision haben Kantone die Möglichkeit, den bisherigen dynamischen Waldbegriff, wonach Wald dort ist, wo er wächst, durch eine statische Waldgrenze zu ersetzen.
Bereits erfolgreich umgesetzt wurde dies beispielsweise in den Kantonen Thurgau, Aargau und Zürich. Mit der flächendeckenden Einführung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzone wird das Konzept des dynamischen Waldes aufgehoben. Die Waldgrenze wird damit raumplanerisch festgelegt und nicht mehr der Natur überlassen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG) und können ohne Rodungsbewilligung wieder entfernt und der ursprünglich vorgesehenen Nutzung zugeführt werden. Für das Kulturland bedeutet dies, dass es nicht mehr durch den Einwuchs von Waldflächen verringert wird. Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen, die an Wald angrenzen, dürfen neu entstandene Bestockung bis zur festgelegten Waldgrenze eigenständig entfernen.
Die Umstellung von einer dynamischen zu einer flächendeckenden statischen Waldgrenze im Kanton Schwyz würde dabei eine rein planerische Anpassung darstellen und hätte «im Feld» zunächst keine Veränderungen zur Folge. Die Festsetzung bringt aber Rechtssicherheit für die Zukunft, denn eine statische Waldgrenze schafft Klarheit.
Im Sinne der obengenannten Ausführungen beantragt dieser Vorstoss einen Vorschlag zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen für eine Einführung von flächendeckenden statischen Waldgrenzen im Kanton Schwyz. In der Folge hat der Kanton zur Festlegung des Waldareals den Richtplan anzupassen und einen Waldgrenzenplan zu erlassen. Nach dessen Erlass sollen Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals nicht mehr als Wald gelten.»